Donnerstag, 02. Oktober 2025

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Der Grill-und Kameradschaftsabend am 29.6.15

An einem sonnigen und warmen Montagabend im Juni fand der diesjährige Grill und Kameradschaftsabend statt. Unser Feuerwehrverein organisierte diesen tollen Abend, als  Anerkennung für die geleisteten Arbeits-, Einsatz und Übungsstunden die in zurückliegender Zeit angefallen sind. Viele aktive Feuerwehrmänner und Frauen nutzten diese Gelegenheit um sich in entspannter Atmosphäre zu unterhalten und sich besser kennenzulernen. Mit verschiedenen Spezialitäten vom Grill sowie hausgemachten Salaten und Getränken wurden wir verwöhnt.

Ein wirklich gelungener Abend. 

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Verbrennen von Gartenabfällen

 

Im Frühjahr und Herbst müssen viele Gartenarbeiten erledigt werden, bei denen größere Mengen pflanzlicher Abfälle anfallen. Schnell werden die Kapazitäten des eigenen Komposters überschritten und es stellt sich die Frage: "Wohin mit all den Gartenabfällen?“

 

Wer den Sammeltermin für Grünabfälle, der im Frühling in jeder Gemeinde angeboten wird verpasst hat, kann die Grünabfälle am Grünabfallsammelplatz der Gemeinde oder dem Kreisrecyclinghof abgeben.

 

Das Verbrennen von Grünabfällen aus privaten Hausgärten ist innerhalb bebauter Ortsteile verboten.

 

Befindet sich ein solcher Garten außerhalb der geschlossenen Wohnbebauung dürfen Grünabfälle, die dort angefallen sind, unter Beachtung einiger Voraussetzungen, an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr verbrannt werden. Dabei müssen Gefahren,Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung so wie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus verhindert werden. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; schon brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es muss sichergestellt werden, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

 

Der Markt Mömbris weist darauf hin, dass die Kosten für Feuerwehreinsätze, die aufgrund solcher Feuer nötig werden, an den Verursacher weiterberechnet werden.

 

Bitte beachten Sie außerdem:

Immer wieder werden Gartenfeuer, die eigentlich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, zur Verbrennung sonstiger (Holz-) Gegenstände wie Obstkisten, Bretter, Latten oder sogar Möbelteile "missbraucht". Solche "wilden Müllverbrennungen" sind kein Kavaliersdelikt! Sie können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer weitere Fragen zum Verbrennen oder Kompostieren von Gartenabfällen hat, kann sich unter 06021/ 394-407 an die Abfallberatung wenden.

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Flachwasserboot und Sportbootführerschein

Zum Thema Bootsführerschein gibt es folgendes zu sagen:

Am 17.10.12 ist endlich die lange angekündigte Sportbootführerscheinreform in Kraft getreten. Im See- und Binnenbereich darf ein Sportboot mit einer Motorisierung von bis zu 15 PS führerscheinfrei gefahren werden. Allerdings darf das „Kleingedruckte“ nicht übersehen werden.

1.) Der Bootsführer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Im Seebereich gibt es eine Ausnahme: Hier dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weiterhin Sportboote mit bis zu 5 PS Antriebsleistung (an der Welle) führen. Eine Altersuntergrenze gibt es nicht, die elterliche Aufsichtspflicht bleibt unberührt.

2.) Die Führerscheinpflichtgrenze von 15 PS gilt nicht für den Rhein, die Landesgewässer und den Bodensee; hier bleibt es weiterhin bei 5 PS.

3.) Zum Segelsurfen wird nun bundesweit kein Sportbootführerschein mehr benötigt.

Diese Regelungen gelten nur in Deutschland. Den genauen Wortlaut aller Änderungen findet man im Bundesgesetzblatt Nr. 47 Teil I S. 2102.

 

Wer trotzdem ein bisschen was dazu lernen möchte kann hier einige Prüfungsfragen für den Sportbootführerschein beantworten: Link

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