Berufskraftfahrerqualifikation - nicht für die Feuerwehr

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In den vergangenen Tagen wurde über die Berufskraftfahrerqualifikation diskutiert und ob es ein MUSS für die Besitzer der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE ist, die diesen für die Feuerwehr nutzen.
Im §1 Absatz 2  2. des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) steht u.a.
Abweichend von Absatz 1 gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges deranderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und derLänder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehreingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
Weiterhin steht dann weiter unter 5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oderdie Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen desKraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oderdie Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen desKraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.

In den vergangenen Tagen wurde über die Berufskraftfahrerqualifikation diskutiert und ob es ein MUSS für die Besitzer der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE ist, die diesen für die Feuerwehr nutzen.

 

In den vergangenen Tagen wurde über die Berufskraftfahrerqualifikation diskutiert und ob es ein MUSS für die Besitzer der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE ist, die diesen für die Feuerwehr nutzen.

Im §1 Absatz 2  2. des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) steht u.a. 

Abweichend von Absatz 1 gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges deranderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und derLänder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehreingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.

Weiterhin steht dann weiter unter 5. 

Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oderdie Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen desKraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.

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